Ambulanter Pflegedienst – Unsere Leistungen

Warum zu Deranu medical?

Wir geben immer 100% für Sie!

Ob Grund- und Behandlungspflege, Hauswirtschaft, psychologische Begleitung, Demenzbetreuung, Diabetes, Sterbebegleitung oder spezielle Dienstleistungen – bei Deranu medical Pflegedienst sind Sie stets in besten Händen. Unser Pflegedienst bietet eine individuelle ambulante Rundum-Versorgung angefangen bei der Grundversorgung über die Unterstützung bei Tätigkeiten des täglichen Lebens, der Behandlungspflege wie z.B. Wundversorgung bis hin zu hauswirtschaftlichen Leistungen. Zusätzlich bieten wir Angehörigen unterstützende Dienste und Hilfsleistungen wie z. B. die Pflege bei Urlaub oder Verhinderung.

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Behandlungspflege

  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung
  • Injektionen
  • Medikamentengabe
  • Stomaversorgung
  • Ernährung über PEG-Sonde
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle
  • Katheterpflege
  • Infusionen

Grundpflege

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Zahn-/Mundpflege etc.)
  • Hilfe beim An-/Auskleiden
  • Mobilisation
  • Betten
  • Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • Inkontinenzversorgung
  • Hilfe bei Darm-/Blasenentleerung
  • Prophylaxen
  • Lagern

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Einkaufen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Spülen von Geschirr
  • Wäsche und Kleidungswechsel
  • Wohnungsreinigung
  • Begleitung außer Haus
  • Arztbesuche
  • Behördengänge

Behandlungspflege

  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung
  • Injektionen
  • Medikamentengabe
  • Stomaversorgung
  • Ernährung über PEG-Sonde
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle
  • Katheterpflege
  • Infusionen

Grundpflege

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Zahn-/Mundpflege etc.)
  • Hilfe beim An-/Auskleiden
  • Mobilisation
  • Betten
  • Hilfe bei Nahrungsaufnahme
  • Inkontinenzversorgung
  • Hilfe bei Darm-/Blasenentleerung
  • Prophylaxen
  • Lagern

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Einkaufen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Spülen von Geschirr
  • Wäsche und Kleidungswechsel
  • Wohnungsreinigung
  • Begleitung außer Haus
  • Arztbesuche
  • Behördengänge

Pflegestufen und wie diese sich errechnen


Welche Pflegestufe für einen Pflegebedürftigen gilt, richtet sich immer danach, wie viel und wie oft Hilfe nötig ist. Dazu zählt neben Körperpflege, Ernährung und Mobilität (grundpflegerische Hilfe) auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Berechnet wird immer die Zeit, die eine Laien-Pflegekraft, z.B. ein Familienangehöriger, aufwenden würde. Es wird also kein Unterschied zwischen Laien und professionellen Pflegekräften gemacht.

 

 

Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet dabei zwischen drei Pflegestufen:


Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß der Pflegestufe I zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß Pflegestufe II zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens drei Stunden täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei dreimal täglich insgesamt mindestens zwei Stunden entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß der Pflegestufe III zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens fünf Stunden täglich vorliegen. Grundpflegerische Hilfe (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) muss dabei täglich rund um die Uhr – auch nachts – anfallen, insgesamt mindestens vier Stunden. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß der Pflegestufe I zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß Pflegestufe II zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens drei Stunden täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei dreimal täglich insgesamt mindestens zwei Stunden entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Um Leistungen gemäß der Pflegestufe III zu bekommen, muss ein Zeitaufwand (MDK) von mindestens fünf Stunden täglich vorliegen. Grundpflegerische Hilfe (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) muss dabei täglich rund um die Uhr – auch nachts – anfallen, insgesamt mindestens vier Stunden. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.

Erst einen Antrag stellen


Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Hier genügt ein formloses Schreiben. Wichtig ist es allerdings den Antrag zeitnah zu stellen und schnellstens zurückzusenden, denn: Der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche. Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein Gutachter stellt vor Ort fest, in welchem Umfang Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welche Pflegestufe angemessen ist. Zur Zeit dauert es bis zur Entscheidung der Krankenkasse im Schnitt 8 bis 12 Wochen.

 

 

Wir empfehlen, stets einen engagierten Pflegedienst bei diesem Termin hinzuzuziehen.

 

 

Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Eine höhere Pflegestufe wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer (sechs Monate) besteht. Wer Leistungen einer höheren Pflegestufe beziehen möchte, muss erneut einen Antrag stellen und das beschriebene Verfahren beginnt von Neuem.


Schnelleinstufung bei Krankenhausaufenthalt

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus besteht die Möglichkeit einer sogenannten Schnelleinstufung (Stufe I vorläufig), diese wird in Zusammenarbeit mit den Ärzten, Pflegepersonal und dem Sozialen Dienst des Krankenhauses direkt an den Medizinischen Dienst (MDK) versendet. Somit soll bei schneller Entlassung sichergestellt sein, dass der Patient auch zu Hause sofort durch einen Pflegedienst professionell versorgt werden kann.

Was versteht man unter Kombinationsleistung?

Bei der Wahl von Kombinationsleistungen (§38) ist es möglich professionelle Leistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Der verbleibende Betrag, der nicht vom Pflegedienst abgerechnet wurde, wird anteilig als Pflegegeld von der Krankenkasse überwiesen. Hierüber ist die Krankenkasse jedoch vorher zu informieren, da das Pflegegeld in der Regel am Monatsanfang bezahlt wird.

Schnelleinstufung bei Krankenhausaufenthalt

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus besteht die Möglichkeit einer sogenannten Schnelleinstufung (Stufe I vorläufig), diese wird in Zusammenarbeit mit den Ärzten, Pflegepersonal und dem Sozialen Dienst des Krankenhauses direkt an den Medizinischen Dienst (MDK) versendet. Somit soll bei schneller Entlassung sichergestellt sein, dass der Patient auch zu Hause sofort durch einen Pflegedienst professionell versorgt werden kann.

Was versteht man unter Kombinationsleistung?

Bei der Wahl von Kombinationsleistungen (§38) ist es möglich professionelle Leistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Der verbleibende Betrag, der nicht vom Pflegedienst abgerechnet wurde, wird anteilig als Pflegegeld von der Krankenkasse überwiesen. Hierüber ist die Krankenkasse jedoch vorher zu informieren, da das Pflegegeld in der Regel am Monatsanfang bezahlt wird.

Informationen zur Urlaubsverhinderungspflege

Urlaubsverhinderungspflege

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch (SGB XI.) die Urlaubsverhinderungspflege geregelt. Sie erhalten diese Leistung durch einen Antrag bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen.

Die Urlaubsverhinderungspflege wird bei Verhinderung der Pflegeperson, wie z.B. bei einem Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Reha oder Arbeitsüberlastung der Pflegeperson zusätzlich innerhalb von 12 Monaten gewährt.

Bei einer vorhandenen Pflegestufe ist es auf Antrag bei der Krankenkasse möglich einen Zuschuss zum vorhandenen Pflegegeld (z.B. Stufe I: 450,00 EUR) von bis zu 1.550,00 EUR bei einer ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst zu erhalten.

Diesen Betrag können Sie am Stück oder innerhalb von 12 Monaten in Anspruch nehmen.

Voraussetzung hierfür ist:

  • eine bestehende Pflegestufe I, II oder III.
  • dass der verfügbare Betrag innerhalb der letzten 12 Monate noch nicht voll ausgeschöpft wurde.
  • dass ein zugelassener Pflegedienst wie Deranu medical Ambulanter Pflegedienst die Leistungen erbringt.

Deranu medical erstellt Ihnen gerne einen individuellen Kostenvoranschlag und rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Ein Antrag auf Kostenübernahme sollte rechtzeitig vor der Verhinderung der Pflegperson / dem Urlaub / der Krankheit bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden. Es ist auf eine schriftliche Genehmigung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu achten. Hierzu gibt es auch Ausnahmeregelungen. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Hinweis:

Leistungen der Urlaubsverhinderungspflege laufen unabhängig von den vorhandenen Leistungen der Pflegestufe (Geld- und/oder Sachleistung). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn Sie den Pflegebedürftigen zum Beispiel dreimal pro Woche von Deranu medical Ambulanter Pflegedienst professionell versorgen lassen und die hauptsächlichen Arbeiten wie Kochen, Wäsche waschen, Hilfe beim Anziehen, spazieren gehen, Arztbesuche etc. sonst immer selbst durchführen. Es geht also darum, die Lücke für den Pflegenden während der Verhinderung zu auszugleichen.

Beratungseinsatz nach §37.3

Sollte die Pflegekasse Sie zu einem Beratungseinsatz nach § 37.3 aufgefordert haben, wählen Sie unsere Rufnummer, wir helfen Ihnen umgehend. Gerne klären wir in einem persönlichem Gespräch alle Kostenfragen, hierzu steht Ihnen unsere Pflegedienstleitung jederzeit zur Verfügung.

Kooperationen

Wir arbeiten eng zusammen mit:

  • Apotheken
  • Ärzten
  • Krankenhäusern
  • Reha-Zentren
  • Sanitätsfachgeschäften
  • Orthopädietechnik
  • Logopäden
  • Ergotherapeuten
  • Krankengymnasten
  • Krankentransporten

Weitere Dienstleistungen

  • Fahrbarer Mittagstisch
  • Notfalltelefon
  • Krankengymnastik
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Massagen
  • Friseur, Maniküre, Pediküre
  • Fahrdienste
  • Seniorenbegleitung bei festlichen Veranstaltungen
  • Seniorenreisen

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  • Seniorenreisen

Beratungseinsatz nach §37.3

Sollte die Pflegekasse Sie zu einem Beratungseinsatz nach § 37.3 aufgefordert haben, wählen Sie unsere Rufnummer, wir helfen Ihnen umgehend. Gerne klären wir in einem persönlichem Gespräch alle Kostenfragen, hierzu steht Ihnen unsere Pflegedienstleitung jederzeit zur Verfügung.

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